HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 769
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 236/10, Beschluss v. 05.07.2010, HRRS 2010 Nr. 769
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 769
Bearbeiter: Ulf Buermeyer