HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 765
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 224/10, Beschluss v. 17.06.2010, HRRS 2010 Nr. 765
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 765
Bearbeiter: Ulf Buermeyer