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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 765

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 224/10, Beschluss v. 17.06.2010, HRRS 2010 Nr. 765


BGH 5 StR 224/10 - Beschluss vom 17. Juni 2010 (LG Lübeck)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles; Beruhen).

§ 29a BtMG; § 49 Abs. 1 StGB; § 31 BtMG; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 765

Bearbeiter: Ulf Buermeyer