HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 575
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 217/10, Beschluss v. 02.06.2010, HRRS 2010 Nr. 575
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen (BGH NJW 2010, 1157; StraFo 2010, 163) Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells gewährt hat, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten im Hinblick auf die äußerst milde Gesamtfreiheitsstrafe ausschließen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 575
Bearbeiter: Ulf Buermeyer