HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 195
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 212/10, Beschluss v. 21.07.2010, HRRS 2011 Nr. 195
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. September 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur durch den Angeklagten P. erhobenen Rüge vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) betreffend die Unzuständigkeit der auswärtigen großen Jugendkammer bemerkt der Senat:
Die Rüge ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer P. hat den zur Erhaltung der Rüge vorausgesetzten Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO) weder selbst erhoben noch hat er sich dem durch den Mitangeklagten Pe. erhobenen Besetzungseinwand angeschlossen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung mit der Revision rügen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 StR 826/84). Auf die Begründetheit der Verfahrensrüge kommt es damit nicht mehr an.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 195
Bearbeiter: Ulf Buermeyer