HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 763
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 191/10, Beschluss v. 20.07.2010, HRRS 2010 Nr. 763
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Besetzungsrüge, dass die die Grenzen des § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG überschreitende (vgl. BGHSt 27, 344, 345 m.w.N.) Entbindung der Schöffin von ihrer Dienstleistungspflicht noch nicht objektiv willkürlich ist. Die Erwägung des Landgerichts, der Schöffin sei der Einsatz als Richterin nicht zuzumuten, weil sie neun Tage vor der anberaumten Hauptverhandlung ein Probearbeitsverhältnis aufgenommen hatte, lässt einen die objektive Willkür ausschließenden sachlichen Grund gerade noch erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 763
Bearbeiter: Ulf Buermeyer