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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 762

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 189/10, Beschluss v. 07.07.2010, HRRS 2010 Nr. 762


BGH 5 StR 189/10 - Beschluss vom 7. Juli 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 67a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat für den Straf- und Maßregelvollzug auf § 67a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 762

Bearbeiter: Ulf Buermeyer