HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 187
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 172/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2011 Nr. 187
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Vorbereitung der nach §§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstat, ungeachtet ihrer Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 187
Bearbeiter: Ulf Buermeyer