HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 298
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 17/10, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 298
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer war unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und der Besonderheiten ihrer Begehung noch nicht gehalten, sich - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit § 21 StGB auseinander zu setzen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 298
Bearbeiter: Ulf Buermeyer