HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 571
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 164/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 571
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der Alkoholgewöhnung und des Leistungsverhaltens des Angeklagten schließt der Senat eine Aufhebung der Schuldfähigkeit im Fall II.2 der Urteilsgründe aus. Der Schuldspruch hat daher trotz der fehlerhaften Berechnung der Blutalkoholkonzentration (UA S. 23) Bestand.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 571
Bearbeiter: Ulf Buermeyer