HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 278
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 152/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2011 Nr. 278
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Öffnen der Türe durch den Beschuldigten eine freiwillige Verhinderung der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt. Denn die Gefährlichkeit der dann als Sachbeschädigung zu wertenden Tat, auf die das Landgericht die Unterbringung gestützt hat, bleibt hiervon unberührt. Nach Sachlage war es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren Schäden gekommen ist.
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 24) - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) eher zeitnah zu prüfen haben, ob eine Aussetzung der Maßregel in Betracht kommt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 278
Bearbeiter: Ulf Buermeyer