HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 297
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 13/10, Beschluss v. 24.02.2010, HRRS 2010 Nr. 297
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) als Einzelstrafen in den Fällen 10, 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird,
b) die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen dreifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit zweifacher ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2010 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist das Urteil auf Antrag des Generalbundesanwalts im Hinblick auf die verabsäumte Festsetzung der Einzelstrafen für die Fälle 10, 11 und 12 der Urteilsgründe und die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen.
Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für alle abgeurteilten Vergewaltigungstaten zugrunde gelegt (UA S. 81). Es hat jedoch versehentlich (UA S. 86) versäumt, die Einzelstrafen für die Taten 10, 11 und 12 der Urteilsgründe festzusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat deshalb die Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe des durch die Strafkammer bestimmten Regelstrafrahmens fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Bei Einzelstrafen im Übrigen zwischen drei und vier Jahren ist eine Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht veranlasst, weil der Senat Auswirkungen durch die nachgeholte Festsetzung der drei Einzelstrafen auf die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe ausschließen kann.
Der Senat bestimmt zudem den vom Landgericht im Urteilstenor und in den Urteilsgründen unterbliebenen Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) für die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung. Diese ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 297
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 184
Bearbeiter: Ulf Buermeyer