HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 485
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 129/10, Beschluss v. 27.04.2010, HRRS 2010 Nr. 485
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die unter dem 18. Januar 2010 eingelegte Revision des Angeklagten ist wegen Verfristung unzulässig (§ 341 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift unter 2.b.aa) zutreffend dargelegten Gründen. Auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts stellt der Senat nicht ab, zumal es an der gebotenen Protokollierung nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO fehlt. Der Senat weist darauf hin, dass er einen Verzicht auf Rechtmittelbelehrung zwar nicht als unwirksam, aber im Allgemeinen kaum als angemessen erachtet.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 485
Bearbeiter: Ulf Buermeyer