HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 177
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 122/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2011 Nr. 177
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2009, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "im besonders schweren Fall" und wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt ist. Ausweislich der von ihm gestellten Anträge will der Beschwerdeführer nur diesen Schuldspruch zu Fall bringen, wobei er in seiner Revisionsbegründung die Beweiswürdigung des Landgerichts lediglich in Bezug auf diesen Tatvorwurf beanstandet. Damit hat er die Verurteilung wegen eines Waffendelikts wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei der wegen des Waffendelikts verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen fehlerhaft die Tagessatzhöhe nicht festgesetzt hat. Denn das Urteil ist insoweit auch hinsichtlich des Strafausspruchs in Rechtskraft erwachsen, weswegen eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht mehr möglich ist (BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Bestimmung, unterlassene 2).
2. Zum angefochtenen Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils ... hat einen durchgreifenden Rechtsfehler insoweit ergeben, als das Landgericht die für täterschaftliches Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unerlässliche Eigennützigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat. Zwar liegt eine solche bei arbeitsteilig abgewickelten Drogengeschäften der vorliegenden Art (vgl. UA S. 5) durchaus nicht fern, sodass nähere Ausführungen hierzu im Urteil wegen Offenkundigkeit dieses subjektiven Moments der Tathandlung zuweilen entbehrlich sein können. In diese Kategorie von Evidenzfällen ist der abgeurteilte Sachverhalt indessen nicht einzuordnen, weil der Beschwerdeführer ausweislich UA S. 5 in die konkrete Veräußerungsabrede nicht einbezogen war und allein seine Tathandlung eine Beteiligung am Verkaufserlös oder sonstige Form eines Vorteils nicht ohne Weiteres erkennen lässt. Nimmt man hinzu, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer auf UA S. 10 im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten hat, aus der abgeurteilten Tat keinen persönlichen Gewinn gezogen zu haben, so erweist sich die Notwendigkeit gesonderter Ausführungen zum Eigennutz des Beschwerdeführers als besonders dringend."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
3. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neu entscheidenden Tatgericht eine stimmige Bewertung des Sachverhalts zu ermöglichen. Zur Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist er auf Folgendes hin:
Trotz missverständlicher Ausführungen kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnommen werden, dass die Überzeugung vom arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten maßgebend auf die Aussage des nicht revidierenden Mitangeklagten K. gestützt ist und die aus dem Zustand des Vereinslokals und dem regelmäßigen Aufenthalt des Angeklagten gezogenen Schlüsse indiziell der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Bekundungen dienen (UA S. 8). Die Rolle des Angeklagten bleibt jedoch unklar. Er war in die "Anstellung" des K. als Drogenhändler eingebunden und überwachte dessen Tätigkeit (UA S. 5), wobei er zur "Verteidigung der Drogengeschäfte" ein abgesägtes Stuhlbein und ein Einhandmesser griffbereit hielt (UA S. 6). Zudem war er Vorsitzender des Vereins, der nach dem "Eindruck" der Strafkammer sein Vereinslokal ausschließlich als "Umschlagplatz für Drogen" nutzte (UA S. 8). Andererseits wird dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass "sein Tatbeitrag eher untergeordnet war" und er aus der Tat "keinen persönlichen Vorteil gezogen hat" (UA S. 10). Diese Erwägungen sind nur schwer miteinander in Einklang zu bringen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 177
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 254
Bearbeiter: Ulf Buermeyer