HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 176
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 115/10, Urteil v. 18.05.2010, HRRS 2011 Nr. 176
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten - soweit der Nebenkläger betroffen ist - jeweils des (gemeinschaftlichen) versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat hierfür gegen den Angeklagten D. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und hat ihn aufgrund weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, daneben zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Ausspruch eines Teilvorwegvollzugs. Gegen den Angeklagten H. hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt; ihn hat es unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht eine Adhäsionsgrundentscheidung zugunsten des Nebenklägers ausgesprochen. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes. Das zulässige Rechtmittel bleibt - gegen den Antrag des Generalbundesanwalts - erfolglos.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt bereits an einer vollständigen Dokumentation der bisherigen Aussagen der nach den Geständnissen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugin, deren Vernehmung der Nebenkläger nicht zum Gegenstand eines Beweisantrags gemacht hat, ferner an einer Mitteilung über die aktenkundigen Gründe für das Nichterscheinen der Zeugin.
2. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen hält rechtlicher Überprüfung stand. Tatanlass für die gemeinschaftliche Misshandlung des Nebenklägers in dessen Wohnung war das Bedürfnis des Angeklagten D., den Nebenkläger für einen Einbruch in die Wohnung einer Bekannten und die Wegnahme eines Laptops, zudem wegen der irrigen Annahme, vom Nebenkläger werde eine "Drogenküche" unterhalten, "abzustrafen" (UA S. 12). Bei der Gewalteinwirkung setzte der erregte, rauschgiftsüchtige D. auch ein Messer ein, mit welchem er dem Nebenkläger schließlich mit bedingtem Tötungsvorsatz nach fünf oberflächlichen Stichen einen tiefen lebensgefährlichen Stich in den Brustbereich versetzte. Bei einem - namentlich vom maßgeblichen subjektiven Standpunkt der Angeklagten - durch schuldhaftes Vorverhalten des Nebenklägers gesetzten Tatanlass, bei dem sich spontan steigernden Ablauf der gewollten "Abreibung", bei der Vorsatzform und der psychischen Verfassung der - freilich noch uneingeschränkt schuldfähigen - Angeklagten gebot allein der Umstand einer Bestrafungsaktion aus letztlich nichtigem Anlass nicht die ausdrückliche Erörterung des von keinem Verfahrensbeteiligten zur Sprache gebrachten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe. Dieses lag unter den festgestellten Begleitumständen jedenfalls subjektiv denkbar fern. Ein Fall verwerflicher Selbstjustiz (vgl. Schneider in MünchKomm StGB 2003 § 211 Rdn. 86; ders. in Festschrift für Gunter Widmaier 2008 S. 759, 775), der insoweit nähere Erwägungen nahe gelegt hätte, liegt nicht vor (vgl. auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 2, 4, 11, 31, 36).
Die Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs, der einen strafbefreienden Rücktritt ausschließt, ist nach den Feststellungen zur Wucht des letzten Messerstichs auch ohne die für sich im Blick auf den Zweifelsgrundsatz fraglichen ergänzenden Erwägungen des Schwurgerichts (UA S. 21) rechtsfehlerfrei, so dass die Sachrüge auch keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts entsprechend § 301 StPO bietet.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 176
Bearbeiter: Ulf Buermeyer