HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 189
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 11/10, Beschluss v. 09.02.2010, HRRS 2010 Nr. 189
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 4, 13) entnimmt der Senat zwei einschlägige Vorverurteilungen des Angeklagten zu auch vollstreckten Freiheitsstrafen ab 1997 durch deutsche Gerichte, deren zunächst zur Bewährung ausgesetzte Strafreste von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe nach Widerruf und nach Vollstreckung von zwei Jahren einer in der Türkei verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe bis in das Jahr 2006 vollstreckt worden sind. Damit ist das Gebot, verwertete Vorstrafen im Urteil festzustellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 18; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 38), gerade noch erfüllt.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 189
Bearbeiter: Ulf Buermeyer