HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 225
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 535/09, Beschluss v. 03.02.2010, HRRS 2010 Nr. 225
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB Zweifel bestehen (vgl. BGH NStZ 2008, 453), hätte die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedenfalls auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 StGB erfolgen müssen. Angesichts der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden besonderen Umstände der vom Angeklagten begangenen Taten und seiner kriminellen Entwicklung sowie der ihm auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bescheinigten "höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe" war insoweit eine Reduzierung des tatgerichtlichen Ermessens eingetreten.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 225
Bearbeiter: Ulf Buermeyer