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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 224

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 534/09, Beschluss v. 28.01.2010, HRRS 2010 Nr. 224


BGH 5 StR 534/09 - Beschluss vom 28. Januar 2010 (LG Chemnitz)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Rechtsmittelziel).

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 224

Bearbeiter: Ulf Buermeyer