HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 224
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 534/09, Beschluss v. 28.01.2010, HRRS 2010 Nr. 224
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 224
Bearbeiter: Ulf Buermeyer