HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 220
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 522/09, Beschluss v. 28.01.2010, HRRS 2010 Nr. 220
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Gesamtstrafbildung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sie entgegen den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts ein "sehr enges Zusammenziehen der Einzelstrafen" nicht erkennen. Angesichts des Zusammenhangs mit den Taten aus der Vorverurteilung war eine besonders nachhaltige Orientierung der Gesamtstrafe an der Einsatzstrafe aber auch nicht unerlässlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 220
Bearbeiter: Ulf Buermeyer