HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 214
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 501/09, Beschluss v. 12.01.2010, HRRS 2010 Nr. 214
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 214
Bearbeiter: Ulf Buermeyer