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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 97

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 493/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 97


BGH 5 StR 493/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision (Ausnehmen der Maßregelentscheidung vom Revisionsangriff).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 64 StGB; § 344 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die - hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) - Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff - auch im Hinblick auf die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen - ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkundigkeit nur BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 97

Bearbeiter: Ulf Buermeyer