HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 97
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 493/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 97
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die - hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) - Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff - auch im Hinblick auf die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen - ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkundigkeit nur BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 97
Bearbeiter: Ulf Buermeyer