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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 92

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 469/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 92


BGH 5 StR 469/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Neuruppin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 92

Bearbeiter: Ulf Buermeyer