HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 92
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 469/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 92
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 92
Bearbeiter: Ulf Buermeyer