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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 91

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 466/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 91


BGH 5 StR 466/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Leipzig)

Unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 44 StPO; § 45 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 ist gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unverständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 91

Bearbeiter: Ulf Buermeyer