HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 91
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 466/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 91
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 ist gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unverständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 91
Bearbeiter: Ulf Buermeyer