HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 90
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 465/09, Beschluss v. 08.12.2009, HRRS 2010 Nr. 90
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die von der Verteidigung des Angeklagten G. im Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder der Inhalt des Einstellungsbeschlusses vollständig mitgeteilt noch die nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvoraussetzungen gehören.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 90
Bearbeiter: Ulf Buermeyer