HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 89
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 460/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 89
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. November 2007 - (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 89
Bearbeiter: Ulf Buermeyer