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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 209

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 449/09, Beschluss v. 08.12.2009, HRRS 2010 Nr. 209


BGH 5 StR 449/09 - Beschluss vom 8. Dezember 2009 (LG Neuruppin)

Gebotene Aufklärung der Schuldfähigkeit (Anzeichen zerebralen Abbaus; Wesensveränderungen).

§ 20 StGB; § 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diese bleiben aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil kann - mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - keinen Bestand haben. Die Jugendschutzkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte.

Nach den Feststellungen leidet der im Tatzeitraum 46 Jahre alte, nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit seiner Jugend an Epilepsie. Eine Lehre zum Facharbeiter für chemische Produktion musste er in jungen Jahren abbrechen, da sich seine epileptischen Anfälle verschlimmerten. Im Übrigen wird die Epilepsie des Angeklagten hinsichtlich Art und Verlauf des Anfallsleidens, seiner Therapie und Art und Schwere eventueller Gesundheitsstörungen zur Tatzeit in dem angefochtenen Urteil nicht beschrieben. Dies wäre jedoch hier notwendig (vgl. OLG Köln VRS 68, 350, 352). Denn festgestellt wird, dass es während der Untersuchungshaft zu einem längeren Krankenhausaufenthalt kam, "da der unter Epilepsie leidende Angeklagte ... eine Lungenembolie erlitt. Darüber hinaus baute er körperlich stark ab" (UA S. 4). Auf die Strafkammer machte er einen "ungewöhnlich gebrechlichen Eindruck" (UA S. 19). Bis zur Tat führte der Angeklagte, der bereits vor vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein sozial eingeordnetes Leben innerhalb seiner Familie. Erst im vorgerückten Alter war er erstmals wegen Diebstahls straffällig geworden und ist in der Folgezeit mehrfach wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, zuletzt im Jahr 2007 zu einer zur Bewährung ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafe, verurteilt worden.

Unter diesen Umständen bestehen für die Möglichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen durch Epilepsie hervorgerufenen Wesensveränderung konkrete Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 StR 753/95 - und Beschluss vom 9. April 2002 - 5 StR 110/02; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 3 StR 67/99). Deshalb hätte sich die Strafkammer mit den Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Auch angesichts des Charakters der Taten - Manipulieren am Geschlechtsteil des zwölf Jahre alten Geschädigten, sodann Onanieren bis zum Samenerguss - liegt die Möglichkeit eines schon im Tatzeitraum vorhandenen zerebralen Abbaus nicht fern.

Das Urteil war im Schuldspruch aufzuheben, obgleich sich nach den bisherigen Feststellungen die Annahme der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten nicht aufdrängt. Denn es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die zu § 21 StGB - naheliegend unter Zuziehung eines Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10) - neu zu treffenden Feststellungen hier sogar zu einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnten.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 209

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 105

Bearbeiter: Ulf Buermeyer