HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 369
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 42/09, Beschluss v. 25.02.2009, HRRS 2009 Nr. 369
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie verschweigt, dass Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger - im Einvernehmen mit dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. - lediglich für das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte.
Im Übrigen ist Rechtsanwalt F. schlüssig entpflichtet worden, was der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Einwände erhoben haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 369
Bearbeiter: Ulf Buermeyer