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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1026

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 410/09, Beschluss v. 15.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1026


BGH 5 StR 410/09 - Beschluss vom 15. Oktober 2009 (LG Braunschweig)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation durch das Revisionsgericht; Vollstreckterklärung).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 51 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Aus den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen entnimmt der Senat, dass die öffentliche Klage am 8. September 2007 erhoben wurde und der Eröffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die Hauptverhandlung begann im März 2009. Die vom Beschwerdeführer demnach zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erläuterte, mithin gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 49, 342) von jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [GS] 52, 124, 146 ff.). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1026

Bearbeiter: Ulf Buermeyer