HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1025
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 409/09, Beschluss v. 13.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1025
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1025
Bearbeiter: Ulf Buermeyer