HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1022
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 400/09, Beschluss v. 13.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1022
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Durch die erneute Vernehmung der Sachverständigen, die von den Prozessbeteiligten uneingeschränkt zur Sache befragt werden konnte, ist die zuvor erfolgte Ablehnung der Beweisanträge prozessual überholt, zumal in der Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Beweisbehauptungen des Angeklagten eine stillschweigende Rücknahme der Ablehnungsbeschlüsse gesehen werden kann. Auch war nach Durchführung der Beweisaufnahme und den für alle Beteiligten offen zutage liegenden Beweisergebnissen kein förmlicher Hinweis darauf erforderlich, dass die Schwurgerichtskammer an ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung nicht festhalte.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1022
Bearbeiter: Ulf Buermeyer