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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1051

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 388/09, Beschluss v. 10.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1051


BGH 5 StR 388/09 - Beschluss vom 10. November 2009 (LG Hamburg)

Anrechnung im Ausland erlittener Untersuchungshaft (Rumänien; Bulgarien; Maßstab 1:1).

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I.) und in Bulgarien (A.) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1051

Bearbeiter: Ulf Buermeyer