HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1051
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 388/09, Beschluss v. 10.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1051
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I.) und in Bulgarien (A.) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1051
Bearbeiter: Ulf Buermeyer