HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 84
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 385/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 84
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Ermittlung und Verlesung der retrograden Verbindungsdaten des von dem Zeugen S. genutzten Mobiltelefons gegen "§ 244 Abs. 2, 3 StPO" verstoßen, weist der Senat ergänzend auf § 100g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 100a Abs. 3 StPO hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 84
Bearbeiter: Ulf Buermeyer