HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1050
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/09, Beschluss v. 15.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1050
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin ergeben jedoch, dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr soll mit dem Rechtsmittel, trotz formal weiterreichenden Antrages, lediglich eine andere, für den Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge erreicht werden.
Das ergibt sich aus den Darlegungen, wonach die Nebenklage übereinstimmend mit dem Urteil davon ausgeht, "dass das vom Angeklagten begangene Delikt als Totschlag zu werten ist, u. a. wegen der Persönlichkeitsstruktur" des Angeklagten (RB S. 2). Hiermit korrespondieren die Ausführungen, wonach "das Gericht zu einer fehlerhaften Strafzumessung gelangt" sei und "die Strafe nicht zu mildern (sei), da ein Fall der verminderten Schuldfähigkeit nicht" vorliege (UA S. 2).
Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1050
Bearbeiter: Ulf Buermeyer