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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1021

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/09, Beschluss v. 15.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1021


BGH 5 StR 378/09 - Beschluss vom 15. Oktober 2009 (LG Berlin)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Frist zur Begründung der Revision).

§ 44 StPO; § 341 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Revision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1021

Bearbeiter: Ulf Buermeyer