HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 83
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/09, Beschluss v. 12.01.2010, HRRS 2010 Nr. 83
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet.
Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den verteidigten Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 83
Bearbeiter: Ulf Buermeyer