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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 83

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/09, Beschluss v. 12.01.2010, HRRS 2010 Nr. 83


BGH 5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08) - Beschluss vom 12. Januar 2010 (LG Berlin)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfristung).

§ 44 StPO; § 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet.

Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den verteidigten Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 83

Bearbeiter: Ulf Buermeyer