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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1017

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 347/09, Beschluss v. 13.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1017


BGH 5 StR 347/09 - Beschluss vom 13. Oktober 2009 (LG Berlin)

Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts (angemessene Strafe).

§ 354 Abs. 1a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obgleich die Strafrahmenbestimmung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.

1. Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, zweite Alternative - Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren - entnommen. Eine erneute oder mehrmalige Milderung gemäß §§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, dass die zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 4 StGB gemäß §§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin günstiger als der des minder schweren Falles ist.

2. Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht verhängte Strafe jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfGE 118, 212). Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist grundsätzlich auch bei Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens möglich (vgl. BGHSt 51, 18, 24; BGH NStZ-RR 2005, 76, 77; 2008, 182, 183). Dem Senat steht ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Es ist auch keine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich, was einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen könnte (vgl. BGH NStZ 2008, 233, 234). Der Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen, die sein Verteidiger für ihn genutzt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und in Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Hierbei sind die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen sowie die Schwere des Tatbildes maßgebend: Der Angeklagte verfolgte zur Nachtzeit die ihm unbekannte Geschädigte, die er zufällig im Bus bemerkt hatte, bis vor ihre Haustür und brachte sie dort in seine Gewalt. Er drängte sie ins Treppenhaus und verletzte damit auch den räumlichen Schutzbereich der Geschädigten. Er schlang ihr seinen Hosengürtel um den Hals und zog derart kräftig zu, dass sie Würgen und Luftnot verspürte. Er bedrängte sie körperlich so stark, dass sie auf der Treppe das Gleichgewicht verlor und diese hinunterstürzte. Schließlich würgte er sie erneut mit seinem Gürtel. Die Geschädigte fürchtete um ihr Leben und leidet noch heute an den seelischen Folgen der Tat. Die durch diese Umstände bestimmte Schwere des Tatbilds wird nicht wesentlich dadurch gemindert, dass die vom Angeklagten an der Geschädigten schließlich allein vorgenommene sexuelle Handlung (Reiben der entblößten Scheide) vergleichsweise weniger gewichtig geblieben ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1017

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 21

Bearbeiter: Ulf Buermeyer