HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1044
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 289/09, Beschluss v. 27.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1044
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die ungewöhnlich nachlässigen, mit mehreren Widersprüchen behafteten Bestimmungen der Tatzeiten bei dem Nebenkläger J. haben sich angesichts der letztlich ausreichenden Konkretisierung des Schuldspruchs im Ergebnis ebensowenig zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt wie einzelne bedenkliche, allzusehr an der Überzeugung des Landgerichts von der Begehung weiterer, nicht ausgeurteilter Taten orientierte Erwägungen bei der Begründung des Gesamtstrafenausspruchs.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1044
Bearbeiter: Ulf Buermeyer