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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1043

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/09, Beschluss v. 10.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1043


BGH 5 StR 274/09 - Beschluss vom 10. November 2009 (LG Hamburg)

Aufklärungspflicht (Schuldfähigkeit; Sachverständiger).

§ 21 StGB; § 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1043

Bearbeiter: Ulf Buermeyer