HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1043
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/09, Beschluss v. 10.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1043
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1043
Bearbeiter: Ulf Buermeyer