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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 904

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 260/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 904


BGH 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07) - Beschluss vom 21. Juli 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 904

Bearbeiter: Karsten Gaede