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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 365

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 25/09, Urteil v. 25.02.2009, HRRS 2009 Nr. 365


BGH 5 StR 25/09 - Urteil vom 25. Februar 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft.

§ 353 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 365

Bearbeiter: Ulf Buermeyer