HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 365
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 25/09, Urteil v. 25.02.2009, HRRS 2009 Nr. 365
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 365
Bearbeiter: Ulf Buermeyer