HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 715
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 234/09, Beschluss v. 17.07.2009, HRRS 2009 Nr. 715
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel "Verstoß gegen das Waffengesetz" durch "Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenund Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 715
Bearbeiter: Ulf Buermeyer