HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 713
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 219/09, Beschluss v. 08.07.2009, HRRS 2009 Nr. 713
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jahre jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschiebung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die verfahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die wesentlichen Tatmodalitäten entwickelt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 713
Bearbeiter: Ulf Buermeyer