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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 712

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 217/09, Beschluss v. 08.07.2009, HRRS 2009 Nr. 712


BGH 5 StR 217/09 - Beschluss vom 8. Juli 2009 (LG Berlin)

Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich infolge Vorwegvollzugs einer nicht gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe (Bezifferung der eigentlich verwirkten Strafe).

§ 46 StGB; § 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten, dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenbleiben.

Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines Härteausgleichs erkennen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den Härteausgleich zu verhängenden Strafe beziffert werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 712

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 323

Bearbeiter: Ulf Buermeyer