HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 711
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 215/09, Beschluss v. 25.06.2009, HRRS 2009 Nr. 711
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 [wohl richtig: 2009] bemerkt der Senat: Die allein erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb unzulässig, weil weder der vollständige Inhalt des vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens noch die Erörterung des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht worden sind. Dem Revisionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des gehörten Sachverständigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; bei Sander NStZ-RR 2004, 1, 2 f.; NStZ 2005, 582; StV 1999, 195; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 225).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 711
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 317
Bearbeiter: Ulf Buermeyer