hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 707

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 189/09, Urteil v. 23.06.2009, HRRS 2009 Nr. 707


BGH 5 StR 189/09 - Urteil vom 23. Juni 2009 (LG Berlin)

Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung; kriminelle Energie; Nachtatverhalten); Gesamtstrafenbildung (straffe Zusammenziehung ohne engen situativen Kontext); Strafaussetzung zur Bewährung.

§ 46 StGB; § 54 StGB; § 176 StGB; § 56 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon einmal in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision strebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Freiheitsstrafe an. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung hat manuelle und orale Missbrauchshandlungen des Angeklagten zwischen Sommer 2003 und Sommer 2004 sowie im Jahre 2007 gegen Entgelt an insgesamt sechs Jungen zum Gegenstand, die alle bereits zuvor entsprechende sexuelle Erfahrungen mit einem Bekannten des Angeklagten, dem gesondert verfolgten E., gemacht hatten, der sie an den Angeklagten vermittelt hatte.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer hinsichtlich aller 19 Taten maßgebend zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er ein umfassendes und von glaubhafter Reue getragenes Geständnis abgelegt habe, wodurch den jungen Geschädigten eine belastende Vernehmung erspart geblieben sei, wie sie sie teilweise im Parallelverfahren gegen E. leidvoll hätten erfahren müssen. Ferner sei die den Angeklagten sehr beeindruckende Untersuchungshaft von zwei Monaten zu beachten sowie der Umstand, dass sich der Angeklagte zu einer psychotherapeutischen Behandlung entschlossen und deren Beginn bereits angebahnt habe. Hinsichtlich der Fälle des Kindesmissbrauchs habe es sich um Geschädigte gehandelt, die sich nur knapp unter der Altersgrenze von 14 Jahren befunden hätten. Sämtliche Opfer hätten ferner bereits über sexuelle Erfahrungen verfügt, wobei psychische Langzeitfolgen nicht erkennbar seien. Ebenfalls mildernd zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte seinen Opfern Analverkehr erspart habe und der von ihm an den kindlichen Opfern vollführte Oralverkehr von geringerem Gewicht sei, als es ein Oralverkehr der jungen Opfer am erwachsenen Täter gewesen wäre.

Unter Einbeziehung der den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (schwerer sexueller Missbrauch in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen), von jeweils einem Jahr und drei Monaten (fünf Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern), von jeweils acht Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen) und von jeweils sechs Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB und fünf Taten des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen) festgesetzt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, wobei ein enger situativer Zusammenhang der Taten gewürdigt wurde.

2. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Einwendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen und Strafbemessung halten rechtlicher Prüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatgerichtliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.N.). So liegt es hier.

Namentlich durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigen, dass die kindlichen Tatopfer sämtlich knapp unter 14 Jahre alt waren und bereits über einschlägige sexuelle Erfahrungen verfügten (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 176a Rdn. 14). Auch die Form des - unzweifelhaft von der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfassten (BGHSt 45, 131; BGH StraFo 2008, 172) - Oralverkehrs konnte Beachtung finden (BGH StraFo 2008, 172).

Bedenken begegnet, dass die Strafkammer bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe auf einen "engen situativen Zusammenhang" abstellt und daneben nicht ausdrücklich abhandelt, dass die Tatzeiträume - bezogen auf die beiden ersten Fälle - weit auseinander liegen. Zudem ist eine vergleichsweise ungewöhnlich straffe Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen erfolgt.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift indes zutreffend auf die weniger gewichtigen Tatfolgen für die Opfer, die aus der Vorgehensweise folgende vergleichsweise geringere kriminelle Energie des Angeklagten und sein Nachtatverhalten verwiesen. Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass auch die durch das Landgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung frei von Rechtsfehlern ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 707

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 307

Bearbeiter: Ulf Buermeyer