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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 403

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 18/09, Beschluss v. 08.04.2009, HRRS 2009 Nr. 403


BGH 5 StR 18/09 - Beschluss vom 8. April 2009

Teilweise Einstellung des Verfahrens; unbegründete Revision.

§ 154 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers eingestellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Demgemäß wird im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2008 die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei vom Schuldspruch ausgenommen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und von Zahl sowie Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 403

Bearbeiter: Ulf Buermeyer