HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 546
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 158/09, Beschluss v. 05.05.2009, HRRS 2009 Nr. 546
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 546
Bearbeiter: Ulf Buermeyer