HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 634
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 140/09, Beschluss v. 27.05.2009, HRRS 2009 Nr. 634
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 634
Bearbeiter: Ulf Buermeyer