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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 542

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 125/09, Beschluss v. 06.05.2009, HRRS 2009 Nr. 542


BGH 5 StR 125/09 - Beschluss vom 6. Mai 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 542

Bearbeiter: Ulf Buermeyer