HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 542
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 125/09, Beschluss v. 06.05.2009, HRRS 2009 Nr. 542
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 542
Bearbeiter: Ulf Buermeyer