HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 407
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 120/09, Beschluss v. 06.04.2009, HRRS 2009 Nr. 407
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Strafausspruch wird dahin klargestellt, dass in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts SchwäbischHall vom 14. November 2002 einbezogen ist (vgl. UA S. 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 407
Bearbeiter: Ulf Buermeyer