HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 406
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/09, Beschluss v. 06.04.2009, HRRS 2009 Nr. 406
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 406
Bearbeiter: Ulf Buermeyer