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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 406

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/09, Beschluss v. 06.04.2009, HRRS 2009 Nr. 406


BGH 5 StR 106/09 - Beschluss vom 6. April 2009 (LG Leipzig)

Unbegründete Revision; Strafzumessung (Beruhen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 406

Bearbeiter: Ulf Buermeyer